Neue Stufen bei der Schweißaufsicht

Die DIN EN ISO 14731 Schweißaufsicht – Aufgaben und Verantwortung wird derzeit reformiert. Im Neuentwurf sind die drei Qualifizierungsstufen der Schweißaufsicht gestrichen. Stattdessen werden drei Kompetenzstufen (Level) für eine Schweißaufsicht im Betrieb aufgenommen.

 

Ausschlaggebend für die Reformierung der seit 2006 gültigen Internationalen Norm ist der Nationale Anhang A, in dem auf die informative Verweisung der Qualifizierungsstufen nach IWW hingewiesen wurde. Dieser wird aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Vorschriften gestrichen.

Für Unternehmen heißt das konkret: Die Schweißaufsicht muss künftig keine der drei Qualifizierungsstufen nach IIW mehr vorweisen (Schweißfachmann, Schweißtechniker, Schweißfachingenieur). Stattdessen werden – international einheitlich – drei Kompetenzstufen (Level) in Abschnitt 6 der Norm aufgenommen. Hier ist exakt beschrieben, welche Voraussetzungen eine Schweißaufsicht im Betrieb, mit den dort produzierten Bauteilen und dazugehörigem Wissen über das Fügen und verwandte Verfahren, aufweisen sollte.

In Abschnitt 6.2.1 heißt es dazu, dass Schweißaufsichtspersonal, entsprechend den Arbeiten im Betrieb, eines der drei Kompetenzniveaus aufweisen sollte: Level C = umfassend, Level S = speziell oder Level B = Basis. Diese sind wie folgt definiert.

Level C

„Bei Level C muss das Schweißaufsichtspersonal über hochspezialisierte Problemlösungsfähigkeiten verfügen. Diese Fähigkeiten müssen kritische und ursprüngliche Bewertung zur Festlegung und Entwicklung der besten technischen und wirtschaftlichen Lösungen bei der Anwendung der Schweißtechnik und verwandter Technologien für hochkomplexe und unvorhersehbare Bedingungen umfassen. Das Schweißaufsichtspersonal muss in der Lage sein, die Schweißtechnik und verwandte Technologien für die Fertigung von Schweißkonstruktionen, einschließlich hochkomplexer Sachverhalte, zu bewältigen und anzupassen. Es muss in der Lage sein, Entscheidungen zu treffen und schweißtechnologische und mit dem Schweißen verbundene Personalaufgaben zu definieren und zu überprüfen.“

Level S

„Bei Level S muss das Schweißaufsichtspersonal über fortgeschrittene Problemlösungsfähigkeiten verfügen. Diese Fähigkeiten müssen kritische Bewertung zur Findung geeigneter technischer und wirtschaftlicher Lösungen bei der Anwendung der Schweißtechnik und verwandter Technologien für komplexe und unvorhersehbare Bedingungen zu finden. Das Schweißaufsichtspersonal muss in der Lage sein, die Anwendung der Schweißtechnik und verwandter Technologien für die Fertigung von Schweißkonstruktionen, einschließlich komplexer Sachverhalte, zu bewältigen. Es muss befähigt sein, Entscheidungen zu treffen und die schweißtechnischen und mit dem Schweißen verbundenen Personalaufgaben festzulegen.“ 

Level B

„Bei Level B muss das Schweißaufsichtspersonal über grundlegende Problemlösungsfähigkeiten verfügen. Diese Fähigkeiten müssen die Fähigkeit umfassen, bei der Anwendung der Schweißtechnik und verwandter Technologien für übliche grundsätzliche und spezifische Probleme geeignete Lösungen festzulegen und zu entwickeln. Das Schweißaufsichtspersonal muss in der Lage sein, in vorhersehbaren Situationen übliche oder Standardschweißtechniken und mit dem Schweißen verbundene Technologien, die geringfügigen Änderungen unterliegen können, zu überwachen. Es muss befähigt sein, bei gängigen oder Standardarbeiten Entscheidungen zu treffen und die grundlegenden schweißtechnischen und mit dem Schweißen verbundenen Personalaufgaben zu überwachen.“

Nach Tabelle 14 und 15 der DIN EN 1090-2 ergibt sich daraus für Herstellungsbetriebe folgende Einstufung, abhängig von der eingesetzten Materialgüte / Stärke:

•    Level C bei ECX 4

•    Level C und S bei ECX 3

•    Level S und B bei ECX 2

•    Level B bei ECX 1

Der neue Anhang A der DIN EN ISO 14731 informiert darüber, wie eine Schweißaufsichtsperson zu beurteilen ist. Dazu zählen vorliegende Erfahrungen mit Werkstoffen, Schweißverfahren und Normen sowie eine Beurteilung über das Wissensniveau für die Aufgaben im Betrieb.

Kriterien

Bei der Beurteilung der Schweißaufsicht ist folgendes zu berücksichtigen:

•    „… vorliegende Erfahrung im Schweißen ähnlicher Produkte nach den bei der Herstellungsorganisation angewandten Normen;

•    Grad der Erfahrung in der Fertigung mit den vom Hersteller verwendeten Werkstoffen,

•    vorliegende Erfahrung in der Anwendung der bei der Herstellungsorganisation angewandten unterstützenden Schweißnormen, z. B. Bericht über die Qualifizierung des Schweißverfahrens, Schweißanweisung, Qualifizierungen für Schweißer und Bediener von Schweißeinrichtungen;

•    Verständnis der Normenreihe ISO 3834 und dieses Dokuments (Anmerkung: der ISO 14731);

•    Erfahrung in der Fehlerbehebung bei schweißungsbezogenen Problemen;

•    Kenntnisse wesentlicher schweißtechnischer und mit dem Schweißen verbundener Aufgaben nach Anhang B;

•    theoretisches Wissen auf einem Niveau, das dem Hersteller entspricht nach Abschnitt 6.“

Im Anhang B werden die wesentlichen schweißtechnischen und mit dem Schweißen verbundenen Aufgaben nach DIN EN ISO 3834, sofern sie im Betrieb bei den anfallenden Arbeiten zutreffen, übernommen. Ergänzt wurde die Auflistung um einen neuen Punkt: Umwelt, Gesundheit und Sicherheit.

Fazit

Der (noch geltende) Anhang A hat nur Gültigkeit in Deutschland und ist grundsätzlich nur informativ. Die zukünftige Norm soll eine Erleichterung schaffen, indem alle internationalen Schweißaufsichtspersonen denselben Standards unterliegen. Dies heißt keinesfalls, dass eine absolvierte Weiterbildung nach IIW nun wertlos ist. Das dort erlernte Wissen steht nicht in Frage und stärkt Sie in Ihrer Aufgabe als Schweißaufsicht.

Zum Verständnis: Ein Auditor hat nur bei berechtigtem Zweifel die Fähigkeit, eine Schweißaufsicht in Frage zu stellen. Der Unternehmer übernimmt die volle Verantwortung über diese Entscheidung. Wichtig: Regeln Sie die Aufgaben der Schweißaufsicht bei der Benennung und halten Sie diese schriftlich fest.